I. Der Antragsteller zu 1 und die Antragsgegner sind Gründungmitglieder, die Antragsteller zu 2 und 3 weitere Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in .... Das gesamte Anwesen besteht aus drei durch Brandmauern getrennten Gebäuden, die jeweils Sondereigentum der Antragssteller zu 2 und 3 (Haus A), des Antragstellers zu 1 (Haus B) und der Antragsgegner (Haus C) sind. Durch die Teilungserklärung vom 7. April 1987 (Bl. 7 ff. d. A.) sind den jeweiligen Eigentümern Sondernutzungsrechte an den Grundstücksflächen zugewiesen worden, die die in ihrem Sondereigentum stehenden Gebäude umgeben und die in einem der Teilungserklärung beigefügten Ergänzungsplan (s. Anlage 2 zur Antragsschrift, Bl. 5 d. A.) mit 1 (betr. Haus A), 2 (betr. Haus B) und 3 (betr. Haus C) gekennzeichnet sind. Die Sondernutzungsrechte sind als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen.
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