OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.04.2004
5 W 208/04
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1004 Abs. 2 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 269/02

Wohnungseigentumsrecht: Beeinträchtigung der Stellplatzzufahrt durch Errichtung einer Hecke; Anforderungen an Wirksamkeit eines Sondernutzungsrechts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen 5 W 208/04

DRsp Nr. 2004/15815

Wohnungseigentumsrecht: Beeinträchtigung der Stellplatzzufahrt durch Errichtung einer Hecke; Anforderungen an Wirksamkeit eines Sondernutzungsrechts

»Zum Eintragungshindernis des Fehlens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1004 Abs. 2 ; WEG § 10 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsteller zu 1 und die Antragsgegner sind Gründungmitglieder, die Antragsteller zu 2 und 3 weitere Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in .... Das gesamte Anwesen besteht aus drei durch Brandmauern getrennten Gebäuden, die jeweils Sondereigentum der Antragssteller zu 2 und 3 (Haus A), des Antragstellers zu 1 (Haus B) und der Antragsgegner (Haus C) sind. Durch die Teilungserklärung vom 7. April 1987 (Bl. 7 ff. d. A.) sind den jeweiligen Eigentümern Sondernutzungsrechte an den Grundstücksflächen zugewiesen worden, die die in ihrem Sondereigentum stehenden Gebäude umgeben und die in einem der Teilungserklärung beigefügten Ergänzungsplan (s. Anlage 2 zur Antragsschrift, Bl. 5 d. A.) mit 1 (betr. Haus A), 2 (betr. Haus B) und 3 (betr. Haus C) gekennzeichnet sind. Die Sondernutzungsrechte sind als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen.