OLG Hamburg - Beschluss vom 29.09.2004
2 Wx 1/04
Normen:
HBauO § 39 ; HBauO § 39 Abs. 3 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 22 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 45 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ; FGG § 22 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 152
ZMR 2004, 936
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.12.2003

Wohnungseigentumsrecht: Einführung verbrauchsabhängiger Wasserkostenabrechnung durch Mehrheitsbeschluss - zur Heilung eines Einberufungsmangels

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 1/04

DRsp Nr. 2004/18054

Wohnungseigentumsrecht: Einführung verbrauchsabhängiger Wasserkostenabrechnung durch Mehrheitsbeschluss - zur Heilung eines Einberufungsmangels

»1. Ergibt sich weder aus der Teilungsanordnung bzw. Gemeinschaftsordnung noch aus dem Gesetz eine Regelung über die Verteilung der Kosten für Kaltwasser, das im räumlichen Bereich des Sondereigentums verbraucht wird, so bedarf es zur Einführung einer verbrauchsabhängigen Wasserkostenabrechnung keiner einstimmigen Vereinbarung der Wohnungseigentümer. 2. Ist die Einladung zur Eigentümerversammlung bezüglich eines Tagesordnungspunktes nicht hinreichend bestimmt gewesen, so wird dieser Mangel dadurch geheilt, dass die in der Versammlung anwesenden Antragsteller den Mangel nicht gerügt und sich an der Beratung und Abstimmung zu diesem Punkt beteiligt haben.«

Normenkette:

HBauO § 39 ; HBauO § 39 Abs. 3 ; WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 22 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 45 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ; FGG § 22 ;

Entscheidungsgründe:

I.