OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.10.2005
I-3 Wx 164/05
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 301
ZMR 2006, 296
ZfIR 2006, 487
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 877/04
AG Düsseldorf - 291 II 64/02 WEG,

Wohnungseigentumsrecht: Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Kostenverteilung, die von der in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilung abweicht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 164/05

DRsp Nr. 2005/18551

Wohnungseigentumsrecht: Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Kostenverteilung, die von der in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilung abweicht

»1. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen sind und soll diese Bestimmung auch für die Verteilung der Kosten gelten, die mit einer ordnungsgemäß beschlossenen Veränderung oder Erneuerung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden sind, sofern nicht ein anderes Kostenverteilungsverhältnis beschlossen wurde, so ist ein Mehrheitsbeschluss über eine abweichende Kostenverteilung im Zusammenhang mit künftig erforderlich werdenden Terrasseninstandsetzungen mangels Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nichtig. 2. Die öffnungsklausel ist nicht im Wege der Auslegung auf Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung auszuweiten.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 1 ist.