OLG Hamburg - Beschluss vom 28.07.2004
2 Wx 92/98
Normen:
WEG § 12 Abs. 2 S. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 27 ; BGB § 183 S. 1 ; BGB § 184 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 193
ZMR 2004, 850
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.07.1998

Wohnungseigentumsrecht: Verspätete Zustimmung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage zum Verkauf einer Eigentumswohnung

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 92/98

DRsp Nr. 2004/18061

Wohnungseigentumsrecht: Verspätete Zustimmung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage zum Verkauf einer Eigentumswohnung

»Zur Frage, ob der Verwalter einer Eigentumswohnanlage mit der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung (§12 Abs. 2Satz 2 WEG) in Verzug geraten und deshalb zum Ersatz des Verzögerungsschadens verpflichtet ist«

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 2 S. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 27 ; BGB § 183 S. 1 ; BGB § 184 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob sich die Antragsgegnerin mit der Erteilung der Zustimmung zum Verkauf der Eigentumswohnung des Antragstellers in Verzug befand und deshalb zum Ersatz des vom Antragsteller behaupteten Verzögerungsschadens verpflichtet ist.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 07.12.1995 verkaufte der Antragsteller seine Eigentumswohnung an Frau ............

§ 6 Nr. 1 der Teilungserklärung enthält für die Übertragung von Wohnungseigentum folgende Regelung:

"... Die Übertragung des Wohnungseigentums bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verwalters.... Bei Reihenhäusern bedarf die Übertragung keiner Zustimmung; sie ist dem Verwalter jedoch unter Vorlage des Vertrages schriftlich anzuzeigen."

§ 18 Nr. 2 der Teilungserklärung (Schlussbestimmungen) lautet: