I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob sich die Antragsgegnerin mit der Erteilung der Zustimmung zum Verkauf der Eigentumswohnung des Antragstellers in Verzug befand und deshalb zum Ersatz des vom Antragsteller behaupteten Verzögerungsschadens verpflichtet ist.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 07.12.1995 verkaufte der Antragsteller seine Eigentumswohnung an Frau ............
§ 6 Nr. 1 der Teilungserklärung enthält für die Übertragung von Wohnungseigentum folgende Regelung:
"... Die Übertragung des Wohnungseigentums bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verwalters.... Bei Reihenhäusern bedarf die Übertragung keiner Zustimmung; sie ist dem Verwalter jedoch unter Vorlage des Vertrages schriftlich anzuzeigen."
§ 18 Nr. 2 der Teilungserklärung (Schlussbestimmungen) lautet:
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