OLG Hamburg - Beschluss vom 06.09.2004
2 Wx 87/04
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 255
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.08.2004

Wohnungseigentumsrecht: Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ( §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 WEG, 22 Abs. 2 FGG)

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.09.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 87/04

DRsp Nr. 2004/18058

Wohnungseigentumsrecht: Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ( §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 WEG, 22 Abs. 2 FGG)

»Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist scheidet aus, weil der Antragsgegner die Beschwerde entgegen § 22 Abs. 2 WEG nicht binnen zwei Wochen eingelegt hat, nachdem das Hindernis beseitigt war, das den Antragsgegner ohne sein Verschulden gehindert hat, die Rechtsmittelfrist zu wahren und er auch in der genannten Frist die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, nicht glaubhaft gemacht hat.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe: