I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer des Objekts in .... Der Antragsgegner ist unter anderem Sondereigentümer des Abstellplatzes Nr. 26 der zur Wohnungseigentumsanlage zugehörigen Tiefgarage. An diesen Abstellplatz, der eine Länge von 5, 30 m hat, grenzt ein Abstellraum an, der im Sondereigentum des Antragstellers steht und eine Tür hat, die nur über den Abstellplatz des Antragsgegners erreicht werden kann. Der Antragsgegner parkt sein Fahrzeug - dieses hat eine Länge von 4, 82 m - regelmäßig so dicht vor der nach innen öffnenden Tür des Abstellraumes, dass der Raum nicht betreten werden kann.
Der Zugang zu dem Abstellraum ist zwischen 5.00 Uhr und 7.00 Uhr morgens regelmäßig nicht versperrt, wohingegen tagsüber der Antragsgegner in der Regel sein Fahrzeug in der beschriebenen Art. und Weise abstellt.
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