OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.04.2004
5 W 32/04
Normen:
WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 47 Satz 2 ; BGB § 917 ; BGB §§ 905 ff. ; BGB § 226 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2004, 526
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.01.2004

Wohnungseigentumsrecht: Zugangsrecht zu einem im Sondereigentum stehenden Abstellraum über einen Tiefgaragenstellplatz

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.04.2004 - Aktenzeichen 5 W 32/04

DRsp Nr. 2004/15817

Wohnungseigentumsrecht: Zugangsrecht zu einem im Sondereigentum stehenden Abstellraum über einen Tiefgaragenstellplatz

»Zu dem Anspruch eines Sondereigentümers eines in einer Tiefgarage gelegenen Abstellraums gegen den Sondereigentümer eines vor dessen Zugang gelegenen Abstellplatzes auf Beschränkung der Nutzung.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 47 Satz 2 ; BGB § 917 ; BGB §§ 905 ff. ; BGB § 226 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer des Objekts in .... Der Antragsgegner ist unter anderem Sondereigentümer des Abstellplatzes Nr. 26 der zur Wohnungseigentumsanlage zugehörigen Tiefgarage. An diesen Abstellplatz, der eine Länge von 5, 30 m hat, grenzt ein Abstellraum an, der im Sondereigentum des Antragstellers steht und eine Tür hat, die nur über den Abstellplatz des Antragsgegners erreicht werden kann. Der Antragsgegner parkt sein Fahrzeug - dieses hat eine Länge von 4, 82 m - regelmäßig so dicht vor der nach innen öffnenden Tür des Abstellraumes, dass der Raum nicht betreten werden kann.

Der Zugang zu dem Abstellraum ist zwischen 5.00 Uhr und 7.00 Uhr morgens regelmäßig nicht versperrt, wohingegen tagsüber der Antragsgegner in der Regel sein Fahrzeug in der beschriebenen Art. und Weise abstellt.