OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2004
I-3 Wx 234/04
Normen:
WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 4 Satz 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 427
WuM 2005, 273
ZMR 2005, 143
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 493/03
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 290 II 168/02

Wohnungseigentumsrecht: Zur Frage der wirksamen Genehmigung einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum durch Beschluss der Wohnungseigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 234/04

DRsp Nr. 2004/18050

Wohnungseigentumsrecht: Zur Frage der wirksamen Genehmigung einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum durch Beschluss der Wohnungseigentümer

»1. Die von einem Wohnungseigentümer vorgenommene bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums (hier: u. A. Einbau einer Zwischenwand mit Wohnungsabschlusstür auf dem Treppenabsatz eines ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Teiles des Treppenhauses ) wird durch Nichtanfechtung auch eines die Baumaßnahme nicht im Detail beschreibenden Mehrheitsbeschlusses jedenfalls dann legitimiert, wenn die wesentlichen Arbeiten zur Zeit der Beschlussfassung bereits stattgefunden hatten bzw. für Jedermann sichtbar eingeleitet waren. 2. Ein Eigentümerbeschluss, dem Dauerwirkung zukommt, weil er eine bauliche Veränderung rechtlich gestattet und den geschaffenen baulichen Zustand auch in Bezug auf künftige Sondereigentümer fortschreibt, unterliegt der uneingeschränkten Auslegung durch den Senat.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 4 Satz 1 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft B. 22 in Düsseldorf.

Die im Erdgeschoss gelegene Wohnung Nr. 1 steht im Sondereigentum der Beteiligten zu 1; Sondereigentümer der Wohnung Nr. 2 im Ober- und Dachgeschoss sind die Beteiligten zu 2.