I.
Der Beteiligte zu 1 und die Beteiligten zu 3 bis 14 sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, deren erster Verwalter der Beteiligte zu 2 ist.
Unter dem 19. Mai 2000 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, den Beteiligten zu 2 wegen mangelhafter Amtsführung als Verwalter abzuberufen und einen neuen Verwalter nach Absprache mit der Eigentümergemeinschaft zu bestellen.
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