OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.07.2001
3 Wx 174/01
Normen:
WEG § 25 Abs. 5 ; BGB § 164 § 167 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 992
OLGReport-Düsseldorf 2002, 152
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 75/01
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 291 II 142/00

Wohnungseigentun - Abberufung des Verwalters - Stimmverbot des Eigentümer-Verwalters - Vertretung anderer Eigentümer - Vertretung durch Nichteigentümer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 174/01

DRsp Nr. 2001/13655

Wohnungseigentun - Abberufung des Verwalters - Stimmverbot des Eigentümer-Verwalters - Vertretung anderer Eigentümer - Vertretung durch Nichteigentümer

»1. Ein Wohnungseigentümer, der zugleich das Verwalteramt innehat, ist nicht stimmberechtigt und auch nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer bei der Stimmabgabe zu vertreten, wenn seine Abberufung als Verwalter aus wichtigem Grund zur Beschlussfassung steht.2. Ein Nichtwohnungseigentümer kann einen Wohnungseigentümer dann nicht bei der Stimmabgabe wirksam vertreten, wenn der Vertreter (hier: der Verwalter) - wäre er selbst Wohnungseigentümer - einem Stimmverbot unterläge.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 5 ; BGB § 164 § 167 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 und die Beteiligten zu 3 bis 14 sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, deren erster Verwalter der Beteiligte zu 2 ist.

Unter dem 19. Mai 2000 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, den Beteiligten zu 2 wegen mangelhafter Amtsführung als Verwalter abzuberufen und einen neuen Verwalter nach Absprache mit der Eigentümergemeinschaft zu bestellen.