OLG Rostock - Beschluss vom 12.09.2005
7 W 43/03
Normen:
WEG § 10 § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 2 § 25 Abs. 2 S. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 § 29 ;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 121/01

Wohnungseintumsrecht: Verteilung der Kosten für bauliche Massnahmen zwischen Handwerkern, der Eigentümergemeinschaft und einzelnen Wohnunseigentümern

OLG Rostock, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 7 W 43/03

DRsp Nr. 2005/20180

Wohnungseintumsrecht: Verteilung der Kosten für bauliche Massnahmen zwischen Handwerkern, der Eigentümergemeinschaft und einzelnen Wohnunseigentümern

Zur Frage der Wirksamkeit einer in der Eigentümerversammlung zwischen Handwerkern, Wohnungseigentümern und der Verwalterin getroffenen Vereinbarung über die Verteilung der Kosten für eine Dachsanierung.

Normenkette:

WEG § 10 § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 2 § 25 Abs. 2 S. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eigentümer bzw. Auflassungsvormerkungsberechtigten der Wohnungen in der Wohnungseigentumsanlage in Z.. In den jeweiligen Wohnungsgrundbüchern sind u.a. die Beteiligten zu 1 zu je 1/2 hinsichtlich der Wohnung Nr. 8, die Beteiligten zu 2 e und f zu je 1/4 und der Beteiligte zu 2 g zu 1/2 hinsichtlich der Wohnung Nr. 3 und die Beteiligten zu 2 h und i in GbR hinsichtlich der Wohnung Nr. 4 eingetragen.