I. Die Beteiligten streiten um die behördliche Genehmigung von Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Mieterin B. über Ausstattungsgegenstände.
Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung A.-Straße 505 b, Erdgeschoß links, in H. Diese Wohnung ist Teil einer Wohnhausanlage, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln gefördert worden war. Die Wohnung galt bis zum 31. Dezember 1990 als öffentlich gefördert.
Der Kläger vermietete die Wohnung mit Mietvertrag vom 1. Oktober 1988 ab diesem Tage an Frau B. und beantragte unter dem 10. Oktober 1989 bei der Beklagten, die Zusatzausstattung der Wohnung und die hierfür vereinbarte monatliche Vergütung hinsichtlich einzeln aufgeführter Gegenstände zu genehmigen.
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