BVerwG - Urteil vom 17.06.1998
8 C 2.97
Normen:
WoBindG § 8 § 9 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 377
NZM 1998, 885
WuM 1999, 395
ZMR 1998, 725
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 14.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 16 VG 507/91
OVG Hamburg, vom 15.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen V 18/93

Wohnungsrecht; Sozialer Wohnungsbau, Einrichtungsgegenstände, Ausstattungsgegenstände, Mitvermieten von -, Genehmigung

BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 8 C 2.97

DRsp Nr. 1998/17159

Wohnungsrecht; Sozialer Wohnungsbau, Einrichtungsgegenstände, Ausstattungsgegenstände, Mitvermieten von -, Genehmigung

»Lange nach Abschluß des Mietvertrages über Sozialwohnungen getroffene Vereinbarungen über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen bedürfen keiner behördlichen Genehmigung.«

Normenkette:

WoBindG § 8 § 9 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die behördliche Genehmigung von Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Mieterin B. über Ausstattungsgegenstände.

Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung A.-Straße 505 b, Erdgeschoß links, in H. Diese Wohnung ist Teil einer Wohnhausanlage, deren Errichtung mit öffentlichen Mitteln gefördert worden war. Die Wohnung galt bis zum 31. Dezember 1990 als öffentlich gefördert.

Der Kläger vermietete die Wohnung mit Mietvertrag vom 1. Oktober 1988 ab diesem Tage an Frau B. und beantragte unter dem 10. Oktober 1989 bei der Beklagten, die Zusatzausstattung der Wohnung und die hierfür vereinbarte monatliche Vergütung hinsichtlich einzeln aufgeführter Gegenstände zu genehmigen.