OLG Hamm - Urteil vom 08.02.2023
30 U 92/22
Normen:
BGB § 366 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; EGBGB a.F. Art. 240 § 7; BGB §§ 387 ff.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 818 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 22.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 131/21

Zahlung rückständiger Gewerberaummiete bei durch hoheitliche Maßnahmen eingeschränkter Nutzbarkeit RäumlichkeitenAnspruch auf Zahlung Gewerberaummiete während Covid-19-PandemieNutzungsbeschränkung Gewerberäume wegen Corona-Pandemie

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 30 U 92/22

DRsp Nr. 2023/14370

Zahlung rückständiger Gewerberaummiete bei durch hoheitliche Maßnahmen eingeschränkter Nutzbarkeit Räumlichkeiten Anspruch auf Zahlung Gewerberaummiete während Covid-19-Pandemie Nutzungsbeschränkung Gewerberäume wegen Corona-Pandemie

Aufgrund der durch hoheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erforderlichen Geschäftsschließung kann im Einzelfall eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, sodass dann ein Anspruch auf Vertragsanpassung besteht. Bei der Anpassung sind einerseits der konkrete Rückgang des Umsatzes, andererseits aber auch staatliche Unterstützungsleistungen und ersparte Aufwendungen des Mieters zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten hin wird das am 22.04.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - I-2 O 131/21 - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert.

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 366 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; EGBGB a.F. Art. 240 § 7; BGB §§ 387 ff.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; § Abs. ;