Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20.6.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.500 Euro festgesetzt.
I.
Mit Beschluss vom 20.2.2013, der der Schuldnerin am 27.2.2013 zugestellt worden war, hatte das Landgericht der Schuldnerin auf Antrag des Gläubigers im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ein vom Gläubiger gefertigtes Foto öffentlich zugänglich zu machen, welches die Schuldnerin ursprünglich in ihre Website eingebunden hatte.
Am 04.03.2013 legte die Schuldnerin gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf ein von ihr am 20.2.2013 abgegebene Unterlassungserklärung.
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