I. Auf Antrag der Stadtsparkasse B. ordnete das Amtsgericht am 16. Mai 2002 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Schuldners an. Die Gläubigerin beantragte am 13. Juli 2007 die Zwangsversteigerung dieses Wohnungseigentums wegen eines titulierten Anspruchs gegen den Schuldner auf Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen; sie beansprucht die Berücksichtigung ihrer Forderung in der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG.
Das Amtsgericht hat den Beitritt zu der Zwangsversteigerung zugelassen und den Anspruch der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet; den Antrag auf Zuordnung zu der Rangklasse 2 hat es zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Zuordnung des Anspruchs zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG weiter.
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