BGH - Beschluß vom 21.02.2008
V ZB 123/07
Normen:
WEG § 62 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 609
MDR 2008, 588
MietR 2008, 140
NJW 2008, 1383
NZM 2008, 288
Rpfleger 2008, 321
WM 2008, 1761
WuM 2008, 374
ZMR 2008, 385
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 691/07
AG Linz am Rhein, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 33/02

Zeitpunkt der Anhängigkeit von Verfahren in Zwangsversteigerungssachen

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen V ZB 123/07

DRsp Nr. 2008/5160

Zeitpunkt der Anhängigkeit von Verfahren in Zwangsversteigerungssachen

»Verfahren in Zwangsversteigerungssachen sind i.S. von § 62 Abs. 1 WEG ab dem Erlass des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anhängig.«

Normenkette:

WEG § 62 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Stadtsparkasse B. ordnete das Amtsgericht am 16. Mai 2002 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Schuldners an. Die Gläubigerin beantragte am 13. Juli 2007 die Zwangsversteigerung dieses Wohnungseigentums wegen eines titulierten Anspruchs gegen den Schuldner auf Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen; sie beansprucht die Berücksichtigung ihrer Forderung in der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG.

Das Amtsgericht hat den Beitritt zu der Zwangsversteigerung zugelassen und den Anspruch der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet; den Antrag auf Zuordnung zu der Rangklasse 2 hat es zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Zuordnung des Anspruchs zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG weiter.