OLG Koblenz - Beschluss vom 21.10.2013
5 U 507/13
Normen:
BGB § 203; BGB § 548 Abs. 1; BGB § 566; BGB § 581 Abs. 2; BGB § 823; BGB § 826; BBodSchG § 2 Abs. 3; BBodSchG § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 409/08

Zeitpunkt der Rückgabe eines zur Kiesausbeutung überlassenen und vom Pächter rekultivierten GrundstücksBeginn der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen des Verpächters

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen 5 U 507/13

DRsp Nr. 2014/8369

Zeitpunkt der Rückgabe eines zur Kiesausbeutung überlassenen und vom Pächter rekultivierten Grundstücks Beginn der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen des Verpächters

(Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters nach Rückerhalt von zur Kiesausbeutung überlassenen und vom Pächter rekultivierten Grundstücken) 1. Haben die Vertragsparteien keinen nach Ende des Pachtverhältnisses liegenden gemeinsamen Besichtigungs- und Rückgabetermin vereinbart, ist bei einem nicht eingefriedeten und damit ohne weiteres zugänglichen Grundstück davon auszugehen, dass der Verpächter die Pachtsache mit Ablauf des Pachtvertrages zurückerhalten hat. Mit der Möglichkeit des ungehinderten Zutritts beginnt die 6 - monatige Verjährungsfrist der §§ 581 Abs. 2, 548 Abs. 1 BGB.2. Grundsätzlich kann die kurze 6 - monatige Verjährungsfrist (§ 548 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht durch die Behauptung des Verpächters unterlaufen werden, in den vom Pächter zu verantwortenden Veränderungen oder Verschlechterungen liege eine Verletzung des Eigentums des Verpächters mit daran anknüpfenden Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB.