BGH - Beschluss vom 13.04.2010
VIII ZR 206/09
Normen:
BGB § 314 Abs. 3; BGB § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2; BGB § 569 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 190
NZM 2011, 32
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 414/08
LG Duisburg, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 55/09

Zeitrahmen hinsichtlich der Zulässigkeit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung; Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages gestützt auf eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung vor neun Monaten

BGH, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 206/09

DRsp Nr. 2010/8871

Zeitrahmen hinsichtlich der Zulässigkeit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung; Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages gestützt auf eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung vor neun Monaten

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 3; BGB § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2; BGB § 569 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, der Streitfall biete Gelegenheit, rechtsfortbildend zu klären, ob die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Angemessenheit der - von ihm für den Fall einer fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 1 Satz 1 BGB für anwendbar erachteten - Frist in § 314 Abs. 3 BGB beeinflusse. Diese Erwägung trägt jedoch weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) vor.