I.
Die o.a. Wohnungseigentumsanlage bestand zunächst aus vier Wohnungen und die Gemeinschaft aus vier Mitgliedern. In der Teilungserklärung vom 31.03.1980 war unter Ziff. 3 folgendes geregelt:
Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im räumlichen Bereich des Sondereigentums, auch wenn sie zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, obliegt ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungseigentümer. Die rechtzeitige Vornahme von Schönheitsreparaturen ist Sache des Wohnungseigentümers.
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