OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.09.2004
I-3 Wx 185/04
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 16
NZM 2005, 305
WuM 2004, 742
ZMR 2005, 389
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 353/03
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 292 II 260/02

Zu den in einer Teilungserklärung festgelegten Verpflichtungen eines Wohnungseigentümers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2004 - Aktenzeichen I-3 Wx 185/04

DRsp Nr. 2004/16520

Zu den in einer Teilungserklärung festgelegten Verpflichtungen eines Wohnungseigentümers

»1. Unter die in der Teilungserklärung festgelegte Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, Glasschäden an Fenstern und Türen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zu beheben, kann auch die Auswechslung "blind gewordener" Scheiben in rundum (Seiten- und Dachbereich) verglasten Dachgauben fallen. 2. Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ohne Dauerregelung ist Sache des Tatrichters.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; FGG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die o.a. Wohnungseigentumsanlage bestand zunächst aus vier Wohnungen und die Gemeinschaft aus vier Mitgliedern. In der Teilungserklärung vom 31.03.1980 war unter Ziff. 3 folgendes geregelt:

Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im räumlichen Bereich des Sondereigentums, auch wenn sie zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, obliegt ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungseigentümer. Die rechtzeitige Vornahme von Schönheitsreparaturen ist Sache des Wohnungseigentümers.