OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2004
20 W 92/02
Normen:
WEG § 27 ; WEG § 43 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 653/00 - 11.02.2002,
AG Frankfurt am Main - 65 UR II 147/00 WEG,

Zu den Pflichten eines Verwalters bei der Passivvertretung der Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 20 W 92/02

DRsp Nr. 2004/17313

Zu den Pflichten eines Verwalters bei der Passivvertretung der Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Zur Befugnis des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG gehört auch die Rechtsnachteilabwendung durch Einlegung eines befristeten Rechtsmittels, etwa durch Einlegung einer sofortigen Beschwerde bzw. Beauftragung eines Rechtsanwalts. 2. Liegt ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Ermächtigung des Verwalters zur Weiterführung des Verfahrens bzw. Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht vor, bedeutet dies nicht, dass die zulässigerweise eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig wird. 3. Zur Ermächtigung des Verwalters mit der Passivvertretung der Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsverfahren 4. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs des einzelnen Wohnungseigentümers auf Zustimmung einer Nutzungsänderung.«

Normenkette:

WEG § 27 ; WEG § 43 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten zu 1 und 3 sind die Eigentümer der im Beschlusseingang genannten Liegenschaft. Zu dieser Liegenschaft gehören neben den Wohneinheiten eine Tiefgarage, ein Tennisplatz und eine Schwimmhalle.