BGH - Beschluss vom 15.09.2011
V ZB 39/11
Normen:
RVG Nr. 1008 VV; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2; WEG § 45 Abs. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 1; WEG § 50;
Fundstellen:
MietRB 2012, 15
NJW 2011, 3723
NZM 2012, 31
ZMR 2012, 203
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 38/10
LG Bremen, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 626/10

Zuerkennung einer Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG i.R.e. Vertretung von übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess

BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen V ZB 39/11

DRsp Nr. 2011/18028

Zuerkennung einer Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG i.R.e. Vertretung von übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.156,68 €.

Normenkette:

RVG Nr. 1008 VV; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2; WEG § 45 Abs. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 1; WEG § 50;

Gründe

I.

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger erhob gegen einen in der Versammlung der Wohnungseigentümer am 31. März 2010 gefassten Beschluss, mit dem ihm die Nutzung seines Teileigentums zu Wohnzwecken untersagt wurde, Anfechtungsklage. Diese wurde der Verwalterin zugestellt, die einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Beklagten beauftragte. Später nahm der Kläger die Klage zurück. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ihm auferlegt.