BayObLG - Beschluß vom 25.04.2001
2Z BR 56/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG München, vom 11.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen II 255/00
LG München I, vom 16.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19706/00

Zufahrtswege einer Wohnanlage für Rettungsfahrzeuge

BayObLG, Beschluß vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 56/01

DRsp Nr. 2001/11758

Zufahrtswege einer Wohnanlage für Rettungsfahrzeuge

»Um sicherzustellen, daß Zufahrtswege einer Wohnanlage der ausschließlichen Benutzung durch Rettungsfahrzeuge vorbehalten bleiben, genügt es grundsätzlich, daß Absperrpfosten angebracht werden, die mittels eines Dreikantschlüssels beseitigt werden können.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern mit 540 Wohnungen bestehenden Wohnanlage.

Die Zufahrten zu den einzelnen Häusern der Wohnanlage sind zur ausschließlichen Nutzung durch Rettungsfahrzeuge vorgesehen. Um dies sicherzustellen, sind die Zufahrten mit Sperrpfosten versehen, die mittels eines Dreikantschlüssels beseitigt werden können. Behinderten Bewohnern der Wohnanlage ist das Befahren der Zufahrtswege von den Wohnungseigentümern gestattet.