I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern mit 540 Wohnungen bestehenden Wohnanlage.
Die Zufahrten zu den einzelnen Häusern der Wohnanlage sind zur ausschließlichen Nutzung durch Rettungsfahrzeuge vorgesehen. Um dies sicherzustellen, sind die Zufahrten mit Sperrpfosten versehen, die mittels eines Dreikantschlüssels beseitigt werden können. Behinderten Bewohnern der Wohnanlage ist das Befahren der Zufahrtswege von den Wohnungseigentümern gestattet.
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