BGH - Urteil vom 29.09.2017
V ZR 103/16
Normen:
ZPO § 167; GKG § 12 Abs. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 106
FamRZ 2018, 195
MDR 2018, 177
NJW-RR 2018, 461
NZM 2018, 173
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 1131/15
LG Frankfurt/Main, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 158/15

Zugeständnis einer Erledigungsfrist von einer Woche gegenüber einer Partei zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses; Verfahrensfehlerfreie Zusendung der Gerichtskostenvorschussrechnung an den Prozessbevollmächtigten

BGH, Urteil vom 29.09.2017 - Aktenzeichen V ZR 103/16

DRsp Nr. 2017/16973

Zugeständnis einer Erledigungsfrist von einer Woche gegenüber einer Partei zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses; Verfahrensfehlerfreie Zusendung der Gerichtskostenvorschussrechnung an den Prozessbevollmächtigten

GKG § 12 Abs. 1 a) Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen.b) Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, 13. Zivilkammer, vom 14. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 167; GKG § 12 Abs. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand