Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. November 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dillenburg/Zweigstelle Herborn - Landwirtschaftsgericht - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Die Parteien streiten über die Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 15,4 Hektar gelegen in den Gemarkungen 1, 2 und 3, die im Eigentum der klagenden Gemeinde stehen.
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