OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.11.2018
20 U 8/15
Normen:
BGB § 585; BGB § 581; BGB § 587;
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Lw 3/14

Zulässigkeit der Ablehnung des Abschlusses eines Pachtvertrages mit einem Landwirt durch eine Gemeinde

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 20 U 8/15

DRsp Nr. 2018/18551

Zulässigkeit der Ablehnung des Abschlusses eines Pachtvertrages mit einem Landwirt durch eine Gemeinde

Orientierungssätze: Eine Gemeinde kann willkürfrei den Abschluss eines Pachtvertrages mit einem Landwirt ablehnen, wenn dieser - anders als die anderen ortsansässigen Landwirte - eine ganzjährige Beweidung der Pachtflächen mit winterharten Rindern ohne Stallhaltung betreibt und von seinen sehr verstreut gelegenen Weiden immer wieder Rinder ausbrechen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. November 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dillenburg/Zweigstelle Herborn - Landwirtschaftsgericht - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 585; BGB § 581; BGB § 587;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 15,4 Hektar gelegen in den Gemarkungen 1, 2 und 3, die im Eigentum der klagenden Gemeinde stehen.