OLG Stuttgart - Urteil vom 03.07.2012
10 U 33/12
Normen:
BGB § 634; BGB § 637; BGB § 281 Abs. 4; BGB § 387; BGB § 320; BGB § 139; WEG § 23 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2012, 327
MietRB 2012, 328
MietRB 2012, 329
NJW 2013, 699
NZBau 2012, 771
NZM 2013, 36
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 433/08

Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum gegen einen Kaufpreisanspruch gegen einen Erwerber von Wohnungseigentum

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 10 U 33/12

DRsp Nr. 2012/18312

Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum gegen einen Kaufpreisanspruch gegen einen Erwerber von Wohnungseigentum

1. Zwischen einem Kaufpreisanspruch gegen einen Erwerber von Wohnungseigentum und einem Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum besteht mangels der für eine Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit keine Aufrechnungslage, weil zwar ein Erwerber von Wohnungseigentum einen Anspruch auf Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum grundsätzlich selbständig geltend machen kann, aber grundsätzlich nur auf Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft. 2. Eine unwirksame Aufrechnungserklärung eines Erwerbers mit einem Anspruch auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum gegen die Kaufpreisforderung ist als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB zu behandeln.