KG - Beschluss vom 29.09.2015
1 W 10/15
Normen:
WEG § 10; GBO § 13; GBO § 19;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 08.01.2015

Zulässigkeit der Belastung des Wohneigentums mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft

KG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 1 W 10/15 - Aktenzeichen 1 W 11/15 - Aktenzeichen 1 W 12/15

DRsp Nr. 2015/19424

Zulässigkeit der Belastung des Wohneigentums mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft

Auf Antrag und Bewilligung eines Eigentümers kann zu Lasten seines Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft eingetragen werden, die sie berechtigt, eine Übergabestation für den Anschluss an das Fernwärmenetz zu errichten, zu haben und dauernd zu belassen.

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

WEG § 10; GBO § 13; GBO § 19;

Gründe:

I.

Zum Sondereigentum der im Beschlusseingang näher bezeichneten Wohnungseigentumsrechte gehört jeweils ein Abstellraum. Zur UR-Nr. 1## U/2## des Notars A## M## U## in M### bewilligte und beantragte die Beteiligte zu 1 die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in den Wohnungseigentumsgrundbüchern zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese soll befugt sein, in den drei Abstellräumen eine Übergabestation für den Anschluss an das Fernwärmenetz sowie alle hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu errichten, zu haben und dauernd zu belassen.