Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die mit Beschluss bezeichnete Äußerung des Grundbuchamts vom 24. Oktober 2018 aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 13.11.2018 verworfen.
II.Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
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