OLG München - Beschluss vom 10.04.2019
34 Wx 39/19
Normen:
GBO § 71 Abs. 1; WEG § 8; FamFG § 71; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Äußerung einer Rechtsmeinung durch das Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 39/19

DRsp Nr. 2019/6384

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Äußerung einer Rechtsmeinung durch das Grundbuchamt

Die Äußerung einer Rechtsmeinung, die eine Vorfrage der beantragten Entscheidung betrifft und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, stellt keine mit der Beschwerde anfechtbare Sachentscheidung im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO dar.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die mit Beschluss bezeichnete Äußerung des Grundbuchamts vom 24. Oktober 2018 aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 13.11.2018 verworfen.

II.

Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1; WEG § 8; FamFG § 71; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3 war als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Diesen hatte sie mit Teilungserklärung nach § 8 WEG vom 28.5.2013 in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeteilt.