OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.12.2013
14 Wx 47/13
Normen:
GBO § 53 Abs. 1 Satz 2; GBO § 71 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 2. Satz 2; WEG § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 49
MietRB 2014, 147
NotBZ 2014, 258

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Mitteilung einer Amtslöschung entgegenstehender GründeEntstehung isolierten Sondereigentums

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen 14 Wx 47/13

DRsp Nr. 2014/2840

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Mitteilung einer Amtslöschung entgegenstehender Gründe Entstehung isolierten Sondereigentums

1. Die formlose schriftliche Mitteilung von Gründen, die der von einem Beteiligten gewünschten Amtslöschung entgegen stehen sollen, kann eine mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung sein, wenn die Mitteilung als abschließende und verbindliche Entschließung des Grundbuchamts erscheint.2. Wird bei der Unterteilung eines Sondereigentums ein zugehöriger Raum keinem der neu entstandenen Miteigentumsteile als Sondereigentum zugeordnet, sondern ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer "zur Gemeinschaftsbenutzung" ausgewiesen, so entsteht unzulässiges isoliertes Sondereigentum und ist die Eintragung der Unterteilung im Grundbuch inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen.3. Wird bei der Unterteilung eines Sondereigentums ein bisher nicht zu diesem gehörender, sondern im Gemeinschaftseigentum stehender Raum ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer einer der neu entstandenen Einheiten als Sondereigentum zugeordnet, so ist die Eintragung der Unterteilung im Grundbuch inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen.