BGH - Urteil vom 04.05.2005
VIII ZR 5/04
Normen:
BGB § 558b § 569 ; ZPO § 259 § 524 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1235
DB 2005, 2577
MDR 2005, 1098
NJW-RR 2005, 1169
NZM 2005, 582
WuM 2005, 458
ZMR 2005, 697
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.12.2003
AG München, vom 28.05.2003

Zulässigkeit der Klage auf Zahlung der erhöhten Miete; Voraussetzungen der Kündigungssperre für Wohnraumvermietung

BGH, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 5/04

DRsp Nr. 2005/9565

Zulässigkeit der Klage auf Zahlung der erhöhten Miete; Voraussetzungen der Kündigungssperre für Wohnraumvermietung

»a) Verbindet der Vermieter von Wohnraum die Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete, so bestehen im Berufungsverfahren gegen die Zulässigkeit der Zahlungsklage jedenfalls dann keine Bedenken (mehr), wenn der Mieter in erster Instanz verurteilt worden ist, der Mieterhöhung zuzustimmen, und diese Verurteilung vor der Berufungsverhandlung über die Zahlungsklage in Teilrechtskraft erwachsen ist.b) Die zweimonatige Kündigungssperre für den Wohnraumvermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Mieter rechtskräftig verurteilt worden ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen.«

Normenkette:

BGB § 558b § 569 ; ZPO § 259 § 524 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter einer Doppelhaushälfte in M., die ihnen die Klägerin mit Vertrag vom 25. März 1994 vermietet hat. Durch Schreiben vom 30. Januar 2002 forderte die Klägerin die Beklagten auf, mit Wirkung vom 1. April 2002 einer Erhöhung der Miete von bislang 888,58 EUR auf 1.012,42 EUR monatlich zuzustimmen. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein Gutachten beigefügt, nach dessen Inhalt die geforderte Mieterhöhung die Grenze der ortsüblichen Miete nicht überschritt.