OLG München - Beschluss vom 15.09.2010
32 Wx 016/10
Normen:
WEG § 25 Abs.5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 T 2118/08
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1596/06 WEG

Zulässigkeit der Teilnahme des Verwalters als Vertreter anderer Wohnungseigentümer bei der Abstimmung über seine Abberufung

OLG München, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 32 Wx 016/10

DRsp Nr. 2010/17259

Zulässigkeit der Teilnahme des Verwalters als Vertreter anderer Wohnungseigentümer bei der Abstimmung über seine Abberufung

Wenn ein Verwalter nicht selbst Wohnungseigentümer ist, sondern als Vertreter anderer Wohnungseigentümer auftritt und dabei über seine eigene Abberufung abstimmt, so geht es um die Ausübung des Stimmrechts der Miteigentümer und damit um deren Recht zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten. Der Verwalter ist deshalb weder durch § 25 Abs. 5 WEG noch durch den allgemeinen Rechtsgedanken, wonach das Mitglied einer Personenvereinigung nicht an der Entscheidung über Maßnahmen beteiligt sein soll, die die Gemeinschaft ihm gegenüber aus wichtigem Grund vornehmen will, gehindert, an einer solchen Beschlussfassung mitzuwirken.

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 4.7.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 26.381,28 € festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 25 Abs.5;

Gründe:

I. Die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die ab 1.1.2006 von der Antragstellerin verwaltet wurde.