OLG München - Beschluss vom 07.07.2014
34 Wx 153/14
Normen:
BGB § 878; GBO § 29; GBO § 71 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 3; WEG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 13.02.2014

Zulässigkeit des namens des ursprünglichen Eigentümers einer Wohnungseigentumsanlage eingelegten Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung eines Sondernutzungsrechts

OLG München, Beschluss vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 153/14

DRsp Nr. 2014/12834

Zulässigkeit des namens des ursprünglichen Eigentümers einer Wohnungseigentumsanlage eingelegten Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung eines Sondernutzungsrechts

Die Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren deckt sich mit der Antragsberechtigung. Sie muss (noch) im Zeitpunkt über die Entscheidung der Beschwerde gegeben sein. § 878 BGB hilft hier nicht (hier: Beschwerde gegen im Jahr 2014 erfolgte Zurückweisung eines 1996 zum Vollzug vorgelegten Eintragungsantrags).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 13. Februar 2014 wird verworfen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 878; GBO § 29; GBO § 71 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 3; WEG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Zu notarieller Urkunde vom 21.7.1994 teilte der damalige Eigentümer - Beteiligter zu 1 - den Grundbesitz in Wohnungseigentum auf. Beabsichtigt war die Errichtung einer Wohnanlage mit drei Mehrfamilienhäusern (21 Wohneinheiten) sowie Tiefgarage. Er behielt sich das Recht vor, bezüglich jedes einzelnen der im Plan durch farbige Umrandung gekennzeichneten 11 oberirdischen Kfz-Stellplätze Sondernutzungsrechte zu begründen und einem beliebigen Wohnungseigentum zuzuordnen. Weiter heißt es dort (Gebrauchsregelung Abschnitt IV.3.):