Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 13. Februar 2014 wird verworfen.
II.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Zu notarieller Urkunde vom 21.7.1994 teilte der damalige Eigentümer - Beteiligter zu 1 - den Grundbesitz in Wohnungseigentum auf. Beabsichtigt war die Errichtung einer Wohnanlage mit drei Mehrfamilienhäusern (21 Wohneinheiten) sowie Tiefgarage. Er behielt sich das Recht vor, bezüglich jedes einzelnen der im Plan durch farbige Umrandung gekennzeichneten 11 oberirdischen Kfz-Stellplätze Sondernutzungsrechte zu begründen und einem beliebigen Wohnungseigentum zuzuordnen. Weiter heißt es dort (Gebrauchsregelung Abschnitt IV.3.):
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