OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.11.2007
I-3 Wx 115/07
Normen:
WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 14 ; WEG § 22 ; WEG § 62 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 206
WuM 2008, 41
ZMR 2008, 223
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 15/07
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 290 II 165/04

Zulässigkeit einer nachteiligen Veränderung des Trittschallschutzes in einer Eigentumswohnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 115/07

DRsp Nr. 2007/22413

Zulässigkeit einer nachteiligen Veränderung des Trittschallschutzes in einer Eigentumswohnung

»1. Jeder Wohnungseigentümer in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäude, dem bewusst sein muss, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit erstellten immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde, hat bei Veränderungen im Sondereigentum (hier: Austausch von Teppichboden gegen Parkett) den bauseitig bedingten geringen Standart des Gebäudes (hier: beim Trittschall) zu berücksichtigen. 2. Führt die Veränderung des Bodenbelages zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Eigentumswohnung und gehen diese unter Berücksichtigung des für den Einzelfall zu ermittelnden besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, so ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.