OLG Hamm - Beschluß vom 29.01.1993
30 REMiet 2/92
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ; WoBindG §§ 8 10 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
DWW 1993, 78
NJW-RR 1993, 659
WuM 1993, 108
ZMR 1993, 162

Zulässigkeit einer Staffelmiete bei öffentlich gefördertem Wohnraum

OLG Hamm, Beschluß vom 29.01.1993 - Aktenzeichen 30 REMiet 2/92

DRsp Nr. 1996/30450

Zulässigkeit einer Staffelmiete bei öffentlich gefördertem Wohnraum

Vorlegungsfrage: "Ist die Vereinbarung einer Staffelmiete im Sinne von § 10 Abs. 2 MHG bei preisgebundenen Mietverhältnissen über öffentlich geförderten Wohnraum, der dem Wohnungsbindungsgesetz unterfällt, zulässig?"Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 ; WoBindG §§ 8 10 ; ZPO § 541 ;

Sachverhalt:

Die Kläger sind seit Oktober 1990 Eigentümer eines Miethauses, das Mitte der 70er Jahre unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichtet worden ist und sich 1988 in Zwangsverwaltung befand. Der Zwangsverwalter vermietet den Beklagten eine Wohnung, die sie seit September 1988 bewohnen. Der von den Klägern vorgelegte Mietvertrag v. 10.8.1988 bestimmt den Mietzins in § 26 wie folgt:

Staffelmietvertrag: Nettomiete 1. Jahr 450,-, 2. Jahr 517,50, 3. Jahr 607,50, zuzügl. Nebenkostenvorauszahlung.

Unstreitig liegen alle drei Beträge unter der Kostenmiete, die nach einem Bescheid der Wohnungsbaubehörde v. 26.4.1990 10,42 DM/qm betrug (die Wohnung ist 89,16 qm groß). - Inzwischen ist das Gebäude zwangsversteigert worden (1989), und die Sozialbindung hat gemäß § 17 Abs. 1 WoBindG Ende 1992 aufgehört.