I.
Die Beteiligten sind die Teil- und Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Anlage, die aus 19 Wohnungen und 3 Ladenlokalen besteht.
Das im Aufteilungsplan mit I bezeichnete Teileigentum, ein Ladenlokal, in dem ein Supermarkt betrieben wird, gehört
der Beteiligten zu 11 b), deren Mitglied H.S. zugleich geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Beteiligten zu 11 a) und Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 10 ist. Die im Aufteilungsplan mit II und III bezeichneten Teileigentumseinheiten gehören der Beteiligten zu 11 a), die 19 Wohneinheiten den Beteiligten zu 1 bis 9 und zu 11 c).
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