OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.07.1989
3 W 72/89
Normen:
WEG § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGZ 1990, 186
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - Beschluss - 1 T 29/89 - 20.04.1989,
AG Ludwigshafen am Rhein - 8 b II 50/86 WEG,

Zulässigkeit einer Stimmrechtsregelung nach dem Wertprinzip

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.07.1989 - Aktenzeichen 3 W 72/89

DRsp Nr. 2007/16810

Zulässigkeit einer Stimmrechtsregelung nach dem Wertprinzip

»1. Eine statt des Kopfprinzips das Wertprinzip zugrunde legende Stimmrechtsregelung für die Wohnungseigentümerversammlung ist zulässig; es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein die anderen Miteigentümer beherrschender (majorisierender) Eigentümer von seiner Stimmenmehrheit rechtsmissbräuchlich Gebrauch macht.2. Zur Wirksamkeit einer Stimmrechtsregelung, die einen Teil Eigentümer, der knapp 30% der Miteigentumsanteile hält, die absolute Stimmenmehrheit zuordnet.3. Zur rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Stimmenmehrheit bei der Wahl des Verwalters.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Teil- und Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Anlage, die aus 19 Wohnungen und 3 Ladenlokalen besteht.

Das im Aufteilungsplan mit I bezeichnete Teileigentum, ein Ladenlokal, in dem ein Supermarkt betrieben wird, gehört

der Beteiligten zu 11 b), deren Mitglied H.S. zugleich geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Beteiligten zu 11 a) und Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 10 ist. Die im Aufteilungsplan mit II und III bezeichneten Teileigentumseinheiten gehören der Beteiligten zu 11 a), die 19 Wohneinheiten den Beteiligten zu 1 bis 9 und zu 11 c).