Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 8.10.1981 von der Klägerin eine Wohnung. Der Beklagte zu 1) mietete mit Vertrag vom 12.10.1981 einen Platz in der zu dem Wohnkomplex gehörenden Tiefgarage. Am 1.7.1984 mieteten die Beklagten zu 1) und 2) je einen Abstellplatz auf dem zum Anwesen gehörenden Parkdeck. Mit Schreiben vom 31.6.1989 kündigte die Klägerin sämtliche Mietverträge über Pkw- Abstellplätze und verlangte deren Herausgabe.
Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Herausbeklagte abgewiesen, da es in der Kündigung eine unzulässige Teilkündigung gesehen hat.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.
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