BGH - Beschluß vom 23.06.2005
V ZB 61/05
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 ; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 627
ZMR 2005, 798
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Zulässigkeit einer Vorlage in Wohnungseigentumssachen

BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen V ZB 61/05

DRsp Nr. 2005/10778

Zulässigkeit einer Vorlage in Wohnungseigentumssachen

Auch bei einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts von der in einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts geäußerten Rechtsansicht ist eine Vorlage gem. § 43 Abs. 1 WEG, § 28 Abs. 2 FGG nur zulässig, wenn die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts auf der von ihm geäußerten Rechtsansicht auch tatsächlich beruht.

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 ; FGG § 28 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 bis 22 streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligten zu 1 stand bis zum 12. Januar 2001 das mit dem Miteigentum an dem Grundstück verbundene Teileigentum an gewerblich genutzten Räumen des Hauses S. Straße 135 in S. zu. An diesem Tag wurden Dr. P. T. und A. T. aufgrund Auflassung vom 27. Dezember 2000 als Teileigentümer in das Grundbuch eingetragen. Für die Beteiligte zu 1 wurde ein Nießbrauch an dem Teileigentum eingetragen.

In der Eigentümerversammlung vom 11. April 2004 faßten die Wohnungseigentümer verschiedene Beschlüsse. Die Antragstellerin hat einen Teil der Beschlüsse angefochten. Das Amtsgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Gegen die Zurückweisung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.