Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30.08.2013 aufgehoben und der davon betroffene Rechtsstreit, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, in die erste Instanz zurückgegeben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Beklagte betreibt ein Fitnessstudio. Dazu mietete er Räume im Erd- und im Kellergeschoss eines innerstädtischen Hauses und zugehörige Parkplätze an. In den Vertrag, der ein monatliches Entgelt von 3.510,50 € (Kaltmiete 2.600 €, Betriebskostenvorauszahlung 350 € und Umsatzsteuer) vorsah, trat die Klägerin 2010 auf Vermieterseite ein.
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