BGH - Urteil vom 16.11.2005
VIII ZR 218/04
Normen:
ZPO § 767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 283
InVo 2006, 191
MDR 2006, 743
NJ 2006, 319
NJW-RR 2006, 229
NZM 2006, 12
WuM 2005, 786
ZMR 2006, 192
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 173/04
AG Meißen, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 1420/03

Zulässigkeit und Präklusion von Einwendungen gegenüber einer Verurteilung zur Zahlung von Mietzins

BGH, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 218/04

DRsp Nr. 2005/20261

Zulässigkeit und Präklusion von Einwendungen gegenüber einer Verurteilung zur Zahlung von Mietzins

Hat der Mieter in einem Vorprozess, in dem der Vermieter ihn auf Zahlung von Mietzins in Anspruch genommen hat, Einwendungen erhoben, die sich wegen einer von ihm ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung gegen den Fortbestand des Mietverhältnisses richten, so ist sein Einwand einer später erklärten ordentlichen Kündigung gegenüber dem titulierten Anspruch nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Denn für die Geltendmachung von gesetzlichen Gestaltungsrecht, auch des Rechts zur ordentlichen Kündigung eines Mietvertrages, kommt es nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung, sondern auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und der Befugnis zu ihrer Ausübung an.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 2 ;

Tatbestand: