OLG Koblenz - Beschluss vom 16.04.2009
5 W 220/09
Normen:
WEG § 44; ZPO § 164; ZPO § 263; ZPO § 269 Abs. 1; ZPO § 511;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 370
MietRB 2009, 172
NJW 2009, 1978
NZM 2009, 441
OLGReport-Koblenz 2009, 577
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 9/08
AG Lahnstein, - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 759/07

Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Änderung der Klage im Passivrubrum von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die übrigen Wohnungseigentümer

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.04.2009 - Aktenzeichen 5 W 220/09

DRsp Nr. 2009/26552

Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Änderung der Klage im Passivrubrum von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die übrigen Wohnungseigentümer

1. Ist die gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage in eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer geändert worden, kann die Parteiänderung auf Beklagtenseite eine Rücknahme der Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft beinhalten, deren Wirksamkeit nach Beginn der mündlichen Verhandlung von der Einwilligung der bisherigen Beklagten (Wohnungseigentümergemeinschaft) abhängt. 2. Erachtet das Gericht die Klageänderung als zulässig, sind die übrigen Wohnungseigentümer Partei des weiteren Rechtstreits und damit allein rechtsmittelbefugt. Die Parteirolle ist im weiteren Verfahren von Amts wegen zu prüfen. Sie kann durch eine fehlerhafte Protokollberichtigung nicht geändert werden.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Koblenz zurückgegeben.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

WEG § 44; ZPO § 164; ZPO § 263; ZPO § 269 Abs. 1; ZPO § 511;

Gründe: