1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. März 2009 aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Koblenz zurückgegeben.
2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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