Der Kläger begehrt die Einräumung unmittelbaren Besitzes an Gewerberäumen als Erfüllung eines am 7.4.2000 geschlossenen Mietvertrag mit der Beklagten (Anl. K 1). Das Mietverhältnis sollte am 1.5.2000 beginnen. Ebenfalls am 7.4.2000 hatte der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der bisherigen Mieterinnen der Gewerberäume, der Firmen GmbH und GmbH, sein Einverständnis mit der Beendigung der bestehenden Mietverträge dieser Firmen zum 30.4.2000 erklärt (Anl. K 2 = B 4, 5). Als Grund für die vom Kläger erbetene Vertragsumstellung hatte er gegenüber der Hausverwaltung der Beklagten steuerrechtliche, finanzielle und betriebliche Gründe angegeben. Die Vormieterinnen sollten nach seinen Angaben weiterhin - über noch abzuschließende Untermietverträge - ihren Betrieb in den Mieträumen fortführen.
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