OLG Hamburg - Urteil vom 29.08.2001
4 U 196/00
Normen:
BGB § 535 § 536 (a.F.) § 870 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 181
ZMR 2003, 178
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 333 O 116/00

Zum Anspruch auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an Gewerberäumen bei Zwischenschaltung eines neuen Mieters als Zwischenmieter

OLG Hamburg, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 4 U 196/00

DRsp Nr. 2003/941

Zum Anspruch auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes an Gewerberäumen bei Zwischenschaltung eines neuen Mieters als Zwischenmieter

»Wird ein vermietetes Objekt in der Weise vermietet, dass der neue Mieter (zunächst) die Stellung eines Zwischenmieters einnehmen und der bisherige Mieter im unmittelbaren Besitz bleiben soll, geht der Gebrauchsüberlassungsanspruch aus §§ 535, 536 BGB (a.F.) auf Übertragung des mittelbaren Besitzes an den neuen Mieter (§ 870 BGB).«

Normenkette:

BGB § 535 § 536 (a.F.) § 870 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Einräumung unmittelbaren Besitzes an Gewerberäumen als Erfüllung eines am 7.4.2000 geschlossenen Mietvertrag mit der Beklagten (Anl. K 1). Das Mietverhältnis sollte am 1.5.2000 beginnen. Ebenfalls am 7.4.2000 hatte der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der bisherigen Mieterinnen der Gewerberäume, der Firmen GmbH und GmbH, sein Einverständnis mit der Beendigung der bestehenden Mietverträge dieser Firmen zum 30.4.2000 erklärt (Anl. K 2 = B 4, 5). Als Grund für die vom Kläger erbetene Vertragsumstellung hatte er gegenüber der Hausverwaltung der Beklagten steuerrechtliche, finanzielle und betriebliche Gründe angegeben. Die Vormieterinnen sollten nach seinen Angaben weiterhin - über noch abzuschließende Untermietverträge - ihren Betrieb in den Mieträumen fortführen.