OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.05.2006
I-10 U 165/05
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall ; BGB § 816 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.10.2005

Zum Auslegungsmaßstab bei der Auslegung von in den Mietkaufvertrag einbezogenen Allgemeinen Mietkaufbedingungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen I-10 U 165/05

DRsp Nr. 2008/21349

Zum Auslegungsmaßstab bei der Auslegung von in den Mietkaufvertrag einbezogenen Allgemeinen Mietkaufbedingungen

Die Auslegung von Allgemeinen Mietkaufbedingungen hat sich, wie auch die von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an dem Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden zu orientieren.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall ; BGB § 816 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 5.662,16 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt.

1.

Der als Partei kraft Amtes klagebefugte Kläger kann keine Zahlung zu Gunsten der Insolvenzmasse von der Beklagten beanspruchen.

a.