LG Köln, vom 10.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 228/03
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 195/03
Zum Einbau einer zusätzlichen Stahlgittertür zum Schutz gegen Einbruchsgefahr ohne Zustimmung der übrigen Wohnugseigentümer
OLG Köln, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 204/04
DRsp Nr. 2005/5548
Zum Einbau einer zusätzlichen Stahlgittertür zum Schutz gegen Einbruchsgefahr ohne Zustimmung der übrigen Wohnugseigentümer
Lässt der Eigentümer der im obersten Stockwerk eines Hauses gelegenen Wohnung nach einem Einbruch in seine Wohnung vor der Wohnungseingangstür eine zusätzliche Stahlgittertür anbringen, die aus den unteren Stockwerken nicht einsehbar ist, liegt hierin zwar eine bauliche Veränderung, der aber die übrigen Wohnungseigentümer nicht zustimmen müssen, da deren Rechte durch diese Baumaßnahme nicht über das in § 14WEG umschriebene Maß hinaus beeinträchtigt werden.