I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte in Anspruch auf Zahlung der Kosten des Einbaus einer Sonnenschutzanlage und Durchführung von baulichen Maßnahmen, welche gewährleisten sollen, dass in den angemieteten Räumen keine höhere Innentemperatur als 26 Grad Celsius oder bei Außentemperaturen von über 32 Grad Celsius keine höhere Innentemperatur als 6 Grad Celsius unter der Außentemperatur herrscht.
Die Parteien schlossen am 8. und 10.3.2000 einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren über gewerbliche Büro- und Archivräume in dem X genannten Anwesen der Klägerin in ..., A-str. Als Büroflächen sollten 1.249,38 mqm Fläche im 2. und 3. Obergeschoss des Hauses "..." und 576,62 mqm im 3. Obergeschoss des Hauses "..." dienen.
In § 2 des Mietvertrages ist festgelegt, dass die Mieträume zu Büro- und Verwaltungszwecken genutzt werden sollten.
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