OLG Hamburg - Beschluss vom 05.11.2004
2 Wx 31/03
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 10 ; WEG § 47 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 377
ZMR 2005, 390
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 72/02

Zum Recht auf Nutzung der Sondernutzungsfläche bei vereinbarungswidriger Aufteilung des Grundstücks

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 31/03

DRsp Nr. 2005/3312

Zum Recht auf Nutzung der Sondernutzungsfläche bei vereinbarungswidriger Aufteilung des Grundstücks

Wurde einem Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft eine größere Sondernutzungsfläche eines Grundstücks zugewiesen als ihm nach der Teilungserklärung bzw. nach dem Aufteilungsplan ausgewiesen wurde, so haben die anderen Miteigentümer ihr Recht auf Nutzung der Sonderfläche nicht schon durch den Umstand verloren, dass bestimmte Tatsachen auf dem Grundstück schon geschaffen waren. Es ist auch nicht relevant, dass diese Miteigentümer, wenn sie ein umfassendes Aufmass zum Zeitpunkt des Erwerbs hätten durchführen lassen, unter Umständen erkannt hätten, dass die Grundstücksaufteilung nicht gemäß dem Aufteilungsplan erfolgt ist.

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 10 ; WEG § 47 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.