OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.09.2004
20 W 111/04
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 4 ; WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 14 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 600/03
AG Bad Schwalbach, - Vorinstanzaktenzeichen II 27/2002

Zum Umfang der Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, den Zugang zu einem im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Tankraum zu Kontroll- oder Wartungszwecken durch sein Sondereigentum zu dulden

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.09.2004 - Aktenzeichen 20 W 111/04

DRsp Nr. 2005/477

Zum Umfang der Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, den Zugang zu einem im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Tankraum zu Kontroll- oder Wartungszwecken durch sein Sondereigentum zu dulden

»1. Ein Wohnungseigentümer kann nach § 14 Nr. 4 WEG analog verpflichtet sein, einen auf Wartung / Kontrolle bzw. Notfälle beschränkten Zugang zu einem im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Tankraum durch sein Sondereigentum zu dulden. 2. Das Recht des Sondereigentümers unterliegt immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer ergeben.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 4 ; WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 14 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe: