OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2006
VI-U (Kart) 35/05
Normen:
BGB § 562b Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.10.2005

Zum Vermieterpfandrecht nach § 562b Abs. 2 Satz 1 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen VI-U (Kart) 35/05

DRsp Nr. 2006/23274

Zum Vermieterpfandrecht nach § 562b Abs. 2 Satz 1 BGB

Wenn es sich um eingebrachte Sachen im Sinne von § 562b Abs. 2 Satz 1 BGB handelt, hat der Vermieter ein Vermieterpfandrecht erlangt, wenn es sich nicht um Sachen handelte, die nicht der Pfändung unterlagen, siehe Satz 2 dieser Vorschrift.

Normenkette:

BGB § 562b Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Beklagte war gemäß Mietvertrag vom 18.12.95 (Anlage K 1, Bl.12 GA) Mieterin eines Ladenlokals der Klägerin. In diesem betrieb sie aufgrund eines Franchisevertrages mit dem Geschäftsführer der Klägerin einen Pizza-Lieferdienst. Dieses Mietverhältnis hat die Klägerin wegen erheblicher Mietrückstände mit Schreiben vom 19.11.03 aus wichtigem Grund fristlos, hilfsweise ordentlich zum 28.02.04, gekündigt. Das Ladenlokal hat die Beklagte Ende Mai 2004 geräumt und der Klägerin am 01.06.04 übergeben.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 22.182,32 EUR nebst Zinsen und Herausgabe von Gegenständen, hinsichtlich derer sie ein Vermieterpfandrecht geltend macht, nämlich eines Elektroofens, einer Pizzaausrollmaschine, eines Packtisches und eines Kühlschrankes.