KG - Beschluss vom 19.07.2004
24 W 349/02
Normen:
BGB §§ 662 ff. ; WEG § 29 Abs. 2 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 ; WEG § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ; FGG § 27 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 35
NZM 2004, 951
WuM 2004, 623
ZMR 2005, 224
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 474/01 WEG - 18.06.2002,
AG Neukölln - 70 II 23/01 WEG - 18.10.2001,

Zum Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung in einem Wohnungseigentümerbeschluss

KG, Beschluss vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 24 W 349/02

DRsp Nr. 2004/14563

Zum Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung in einem Wohnungseigentümerbeschluss

Der Beschluss über die Beauftragung und Finanzierung eines Rechtsanwaltes mit Vergleichsverhandlungen im Eigentümerbeschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Normenkette:

BGB §§ 662 ff. ; WEG § 29 Abs. 2 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 ; WEG § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ; FGG § 27 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Diese liegt in unmittelbarer Nachbarschaft der Gropiuspassagen, einem Einkaufszentrum, dessen Erweiterung bereits seit 1994 geplant wird. Zwischen der Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, und der Hnnn Innnnnnn GmbH (im folgenden GmbH) existiert ein Nachbarschaftsvertrag. Die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft erwogen, dass jeder Miteigentümer persönlich, soweit sein Sondereigentum betroffen ist, durch nachbarrechtliche Zustimmungserklärung gegen Geldleistungen der GmbH auf eine Anfechtung einer Baugenehmigung zugunsten der Erweiterung verzichten könnte. Die Antragsteller waren gegen einen solches Verzicht.

In der Eigentümerversammlung vom 16.1.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer u.a.:

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