OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.10.2007
I-24 U 94/07
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 556 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 361
NZM 2008, 167
OLGReport-Düsseldorf 2008, 208
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 328/06

Zur Abwälzung rückwirkend festgesetzter öffentlicher Grundbesitzabgaben auf den Mieter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2007 - Aktenzeichen I-24 U 94/07

DRsp Nr. 2007/22422

Zur Abwälzung rückwirkend festgesetzter öffentlicher Grundbesitzabgaben auf den Mieter

»1. Nach der Klausel: "Sollten sich die vom Vermieter zu tragenden Kosten gegenüber dem Stand vom Vertragsschluss in der Zukunft erhöhen, so ist der Vermieter berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Erhöhung diese Mehrkosten anteilig auf den Mieter umzulegen..." darf der Vermieter auch gegen ihn selbst rückwirkend festgesetzte öffentliche Grundbesitzabgaben auf den Mieter abwälzen, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag solche Betriebskosten grundsätzlich übernommen hat. 2. Die Frist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gilt nicht im Gewerberaummietrecht.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 556 Abs. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist richtig, der Senat schließt sich dessen Ausführungen vollumfänglich an.

I.

Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

1.

Die Klägerin hat der Beklagten zu Recht die streitgegenständlichen Nebenkosten nachberechnet. Ausweislich § 3 des Mietvertrages haben die Parteien folgendes vereinbart: