Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist richtig, der Senat schließt sich dessen Ausführungen vollumfänglich an.
I.
Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
1.
Die Klägerin hat der Beklagten zu Recht die streitgegenständlichen Nebenkosten nachberechnet. Ausweislich § 3 des Mietvertrages haben die Parteien folgendes vereinbart:
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