OLG Hamburg - Beschluss vom 27.09.2004
2 Wx 86/02
Normen:
WEG § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 77
ZMR 2004, 935
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.08.2002

Zur Änderung der Teilungserklärung (Heiz- und Warmwasserkosten) infolge des Ausbaus des Dachgeschosses

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.09.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 86/02

DRsp Nr. 2004/18055

Zur Änderung der Teilungserklärung (Heiz- und Warmwasserkosten) infolge des Ausbaus des Dachgeschosses

»Für eine Änderung bzw. einen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung im Hinblick auf die Heiz- und Warmwasserkosten, müsste die Wesentlichkeitsgrenze um über 10 % überschritten oder unterschritten worden sein. Ist dies nicht der Fall, dann besteht auch kein Anspruch auf Gestattung des Zutritts bzw. der Neuvermessung durch andere Miteigentümer.«

Normenkette:

WEG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen die im Beschlusstenor näher bezeichnete Entscheidung des Landgerichts ist zulässig (§§ 45, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29, 22 FGG), aber unbegründet. Im Ergebnis beruht der Beschluss des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die das Rechtsbeschwerdegericht in seiner Überprüfung beschränkt ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

I.