FG Hamburg - Urteil vom 30.05.2002
VI 18/01
Normen:
EStG § 12 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zur Anerkennung eines Angehörigen-Mietverhältnisses bei langjähriger Mietstundung

FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2002 - Aktenzeichen VI 18/01

DRsp Nr. 2002/17090

Zur Anerkennung eines Angehörigen-Mietverhältnisses bei langjähriger Mietstundung

Keine Anerkennung eines Angehörigenmietverhältnisses bei langjähriger Stundung der Miete

Normenkette:

EStG § 12 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig sind Mängel von Einspruchsentscheidungen, u.a. wegen fehlender oder falscher Steuernummern.

Beide Kläger sowie der am 15. Mai 1998 verstorbene Dr. B, Ehemann der Klägerin und Vater des Klägers, waren seit dem 11. Februar 1993 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer einer in Hamburg-..., X-Straße belegenen und im Grundbuch von Hamburg-... Bd. ... Blatt .... eingetragenen Eigentumswohnung. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann, dessen Erben die Klägerin und der Kläger sind, waren mit je 40 % beteiligt, der Kläger mit 20 %. Durch notariellen Auseinandersetzungsvertrag vom 2. Januar 1996 wurde die Wohnung unter Auflösung der GbR auf den Kläger übertragen; die Auflassung wurde in derselben Urkunde erklärt. Den Eltern des Klägers wurde dafür ein Nießbrauchsrecht eingeräumt (unpaginierter Vorhefter der F-Akte).