OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.01.2007
I-24 W 97/06
Normen:
ZPO § 321a § 406 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 270
OLGReport-Düsseldorf 2007, 456
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 254/04

Zur Anfechtbarkeit der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit; Anhörungsrüge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen I-24 W 97/06

DRsp Nr. 2007/7062

Zur Anfechtbarkeit der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit; Anhörungsrüge

Wird die Ablehnung eines Sachverständigen für begründet erklärt, ist dieser Beschluss weder für die Parteien noch für den Sachverständigen anfechtbar und kann auch nicht auf eine Anhörungsrüge oder eine außerordentliche Beschwerde aufgehoben werden.

Normenkette:

ZPO § 321a § 406 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beweisbeschluss vom 20. Oktober 2004 hat das Landgericht den Beschwerdeführer zu 2) (künftig auch Beteiligter genannt) als Sachverständigen mit der schriftlichen Begutachtung der Frage beauftragt, ob die von der Klägerin (Vermieterin) zum Preis von netto 10.000 EUR mtl. als Fremdleistung bezogenen und in dieser Höhe in die Betriebskostenabrechnungen zu Lasten der Beklagten (Mieterin) eingestellten Hausmeisterdienstleistungen ortsüblich und angemessen seien, wobei der ortsübliche und angemessene Aufwand einerseits als Eigen- und andererseits als Fremdleistung ermittelt werden sollte. Nach Erstattung des Gutachtens am 13. Februar 2005 und dessen Vorlage am gleichen Tage hat das Landgericht nach Erhebung weiterer Beweise den Beteiligten durch Beschluss vom 06. Juni 2006 beauftragt, sein Gutachten zu ergänzen und zu erläutern. Dieses Ergänzungsgutachten ist bisher nicht erstattet.