Das Landgericht hat ein am 12.01.2004 bei Gericht eingegangenes Schreiben des Antragstellers vom 11.01.2004 als Erstbeschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 03.12.2003 behandelt und mit Beschluss vom 26.01.2004 (Bl. 57-59 d. A.) als unzulässig verworfen, da nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses am 05.12.2003 die Beschwerdefrist bereits am 19.12.2003 abgelaufen war.
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