OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.2004
20 W 66/04
Normen:
WEG § 47 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 26.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 35/04

Zur Auferlegung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeführers auf die Staatskasse bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2004 - Aktenzeichen 20 W 66/04

DRsp Nr. 2004/17315

Zur Auferlegung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeführers auf die Staatskasse bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht

»Erledigt sich ein Verfahren der weiteren Beschwerde dadurch, dass die angefochtene Entscheidung (Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig) auf Gegenvorstellung vom Landgericht selbst aufgehoben wird, können nur etwaige Gerichtskosten niedergeschlagen, der Staatskasse aber keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt werden. Für die Anordnung einer Kostenerstattung durch den Beschwerdegegner reicht die Tatsache des Unterliegens nicht aus.«

Normenkette:

WEG § 47 ; ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat ein am 12.01.2004 bei Gericht eingegangenes Schreiben des Antragstellers vom 11.01.2004 als Erstbeschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 03.12.2003 behandelt und mit Beschluss vom 26.01.2004 (Bl. 57-59 d. A.) als unzulässig verworfen, da nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses am 05.12.2003 die Beschwerdefrist bereits am 19.12.2003 abgelaufen war.