OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.05.2006
3 W 7/06
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Satz 2 § 535 Abs. 2 ; BGB § 546a Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2006, 739
WuM 2006, 456
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 188/05,
LG Potsdam, vom 17.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 507/05

Zur Auslegung der Einräumung einer Zahlungsfrist als befristeter Kündigungsverzicht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 3 W 7/06

DRsp Nr. 2006/24526

Zur Auslegung der Einräumung einer Zahlungsfrist als befristeter Kündigungsverzicht

»1. Eine Räumungsklage ist nur zulässig (§ 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wenn der angekündigte Antrag die herauszugebenden Flächen für eine Gerichtsvollzieher lokalisierbar und vollstreckungsfähig bezeichnet. 2. Zur Auslegung einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung gegenüber einem säumigen Mieter.«

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Satz 2 § 535 Abs. 2 ; BGB § 546a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagten erbitten gemäß Antrag vom 11.12.2005 Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen drei Klagen. Mit der ersten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass eine Räumungsklage gegen die Beklagten am 07.10.2005 erledigt sei. Die zweite Klage hat sie mit Schriftsatz vom 26.09.2005 zurückgenommen (vgl. Bl. 40 d. GA). Mit der dritten Klage begehrt sie die Feststellung, dass eine am 11.04.2005 eingereichte Klage auf künftige Leistungen erledigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Darstellungen in den angefochtenen landgerichtlichen Beschlüssen, mit denen das Landgericht Prozesskostenhilfe wegen nicht feststellbarer Bedürftigkeit, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses und wegen materiell-rechtlich fehlender Erfolgsaussicht verneint hat.

II.