I.
Die Beklagten erbitten gemäß Antrag vom 11.12.2005 Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen drei Klagen. Mit der ersten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass eine Räumungsklage gegen die Beklagten am 07.10.2005 erledigt sei. Die zweite Klage hat sie mit Schriftsatz vom 26.09.2005 zurückgenommen (vgl. Bl. 40 d. GA). Mit der dritten Klage begehrt sie die Feststellung, dass eine am 11.04.2005 eingereichte Klage auf künftige Leistungen erledigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Darstellungen in den angefochtenen landgerichtlichen Beschlüssen, mit denen das Landgericht Prozesskostenhilfe wegen nicht feststellbarer Bedürftigkeit, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses und wegen materiell-rechtlich fehlender Erfolgsaussicht verneint hat.
II.
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